"Aufgaben und Organisation des Bundespatentgerichts"
Das Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht ist ein Oberes Bundesgericht. Es wurde am 1. Juli 1961 gegründet und hat seinen Sitz in München. Bis zu seiner Entstehung unterlagen die Entscheidungen über die Eintragung oder den Bestand von gewerblichen Schutzrechten allein der Überprüfung durch sogenannte
Beschwerdesenate, die organisatorisch zum damaligen Deutschen Patentamt gehörten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 13. Juni 1959 fest, dass das Deutsche Patentamt kein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist, und deren Entscheidungen Verwaltungsakte sind, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Nach einer Änderung des Grundgesetzes wurde das Bundespatentgericht als selbständiges Bundesgericht ins Leben gerufen.
Zuständigkeiten und Verfahren
Das Bundespatentgericht entscheidet, ob ein gewerbliches Schutzrecht zu gewähren oder die Eintragung in das Register zu versagen oder zu löschen ist. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören Patente, Marken, Designs, Geografische Herkunftsangaben, Gebrauchsmuster, Sortenschutz
(Pflanzenzüchtungen), Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topographien und geschäftliche Bezeichnungen.
Als gerichtliche Kontrollinstanz entscheidet das Bundespatentgericht über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts. Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und entscheidet generell im schriftlichen Verfahren durch Beschluss.
Über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von deutschen Patenten oder von europäischen Patenten mit Geltung in der Bundesrepublik Deutschland entscheidet es als erstinstanzliches Gericht. Darüber hinaus ist das Bundespatentgericht erstinstanzlich zuständig für die Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen und die Festsetzung der Höhe einer Zwangslizenz. Auch in diesen Verfahren ermittelt das Bundespatentgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Eine Entscheidung ergeht im Allgemeinen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil.
Alle Verfahren vor dem Bundespatentgericht können die Beteiligten selbst führen. Eine anwaltliche Vertretung ist nur dann erforderlich, wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter keinen Wohnsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Organisation
An der Spitze des Bundespatentgerichts stehen die Präsidentin / der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident.
Am Bundespatentgericht üben die Richterinnen und Richter ihre Rechtsprechungstätigkeit in verschiedenen Senaten aus. Dies sind Nichtigkeitssenate, Technische Beschwerdesenate, Marken-Beschwerdesenate, ein juristischer Beschwerdesenat, ein Marken- und Design-Beschwerdesenat, ein
Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat und ein Beschwerdesenat für Sortenschutz.
Eine Besonderheit des Bundespatentgerichts ist, dass nicht nur Juristinnen und Juristen als Richter tätig sind. Die mit technischen Schutzrechten befassten Senate sind auch mit sogenannten „technischen“ Richtern besetzt, die ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen haben und jeweils auf speziellen Gebieten der Technik besonders sachverständig sind. Die Senate in markenrechtlichen Verfahren sowie der juristische Beschwerdesenat bestehen hingegen nur aus Juristinnen und Juristen.
Alle Aufgaben, die nicht zur Rechtsprechungstätigkeit gehören, aber zu der Rechtsprechung des Gerichts einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug haben, werden der Gerichtsverwaltung zugeordnet. Diese ist in Referate aufgegliedert, die jeweils von einer Richterin oder einem Richter geleitet werden und im Übrigen mit Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes besetzt sind.
Am Bundespatentgericht sind folgende Gremien vertreten:
Das Präsidium ist für die Verteilung der einzelnen Verfahren und die Zuweisung von Richterinnen und Richtern auf die einzelnen Senate zuständig.
Der Präsidialrat ist ein Richtervertretungsorgan, welches vor der Ernennung eines Richters kraft Auftrags oder auf Lebenszeit zu beteiligen ist.
Der Richterrat vertritt die Richterinnen und Richter, der Personalrat die übrigen Beschäftigten in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
Außerdem gibt es Schwerbehindertenvertretungen für den richterlichen und nichtrichterlichen Bereich.
Wenn Sie weitere Fragen zum Bundespatentgericht haben, können Sie uns schreiben.
Unsere Kontaktdaten:
E-Mail-Adresse:
bundespatentgericht@bpatg.bund.de
Postanschrift:
Bundespatentgericht
Postfach 90 02 53
81502 München
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Herausgeber
Die Präsidentin des Bundespatentgerichts
Übersetzung
Benedikt Sequeira Gerardo und Sina Gloyer
Produktion
Gebärdenwerk GmbH
Hamburg
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