Bundespatentgericht

Rechtliche Grundlagen

Dieser Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zum elektronischen Rechtsverkehr dient allein der Information. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der angegebenen Gesetze und Verordnungen.

Folgende Gesetze enthalten unter Verweis auf § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) Ermächtigungen zum elektronischen Rechtsverkehr:

§ 125a Patentgesetz (PatG) 

§ 21 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) i.V.m. § 125a PatG 

§ 95a Markengesetz (MarkenG) 

§ 11 Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) i.V.m. § 125a PatG 

§ 25 Designgesetz (DesignG) 

Für die Einreichung elektronischer Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt wird auf die dort geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. insbesondere DPMAdirekt) verwiesen.

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