Bundespatentgericht

Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundespatentgericht

In allen Verfahren nach dem Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz und Designgesetz können beim Bundespatentgericht einzureichende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Das Bundespatentgericht bittet darum, von der Einreichung vollständiger Bücher abzusehen und sich auf die auszugsweise Einreichung der verfahrensrelevanten Textpassagen zu beschränken.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte (nicht Patentanwälte), Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend § 130d ZPO zur aktiven Nutzung dieses Kommunikationswegs verpflichtet.

Zulässige Übermittlungswege

Nach dem Gesetz stehen für die elektronische Einreichung beim Bundespatentgericht folgende Übermittlungswege zur Verfügung:

  • für Rechtsanwälte: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beA
  •  für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts: das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) beBPo
  •  ansonsten für jedermann:

Wichtiger Hinweis zur elektronischen Kommunikation

Achten Sie bitte auf die korrekte Nutzung der beim Bundespatentgericht für Rechtsangelegenheiten eingerichteten Kommunikationswege:

Das besondere Behördenpostfach (beBPO) „Bundespatentgericht – Verwaltung“ sowie das De-Mail Konto „bundespatentgericht@bundespatentgericht.de-mail.de“ dienen ausschließlich der Kommunikation in Verwaltungsangelegenheiten. Eine Weiterleitung in die Postfächer, die für Verfahrensangelegenheiten/Rechtssachen bestimmt sind, ist technisch nicht möglich.

Die Übermittlung von elektronischen Nachrichten auf anderem Weg, insbesondere per E-Mail, ist rechtlich unwirksam. Dasselbe gilt für den Versand per Post oder Telefax durch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Patentanwälte unterfallen nach aktueller Rechtslage in den Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht der aktiven Nutzungspflicht nach § 130d ZPO. Sie sind aber seit dem 1. Januar 2024 nach § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen. Hierzu wird empfohlen, sich über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundespatentgerichts anzubinden. Bei Wahl eines abweichenden „sicheren Übermittlungswegs“ ist stets zu gewährleisten, dass die elektronische Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Bundespatentgericht zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO).

Signaturerfordernisse – Aufhebung der BGH/BPatGERVV zum
1. April 2024

Mit Aufhebung der BGH/BPatGERVV zum 1. April 2024 gelten für den elektronischen Rechtsverkehr am Bundespatentgericht die Regelungen der ZPO (vgl. insbes. § 130a Abs. 3 ZPO) sowie der ERVV (Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs).

Damit entfallen die strengeren Signaturerfordernisse der BGH/BPatGERVV. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (zumindest einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die Möglichkeit, elektronische Dokumente mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur einer EPA-Smart-Card einzureichen, entfällt.

Einreichung von Dokumenten beim DPMA

Für die Einreichung von Dokumenten (einschließlich der schriftlichen Einlegung von Beschwerden) beim DPMA wird auf die dort geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen.

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