Bundespatentgericht

Zahlungshinweise

Information zum SEPA-Basis-Lastschriftverfahren in Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Verfahren

Beschwerdeverfahren

Für alle beim Bundespatentgericht anhängig werdenden Beschwerdeverfahren gelten keine Besonderheiten. Die Beschwerde ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Sie ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Beschwerdegebühr ist gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu entrichten. Hinsichtlich ihrer Zahlung mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens gelten ausnahmslos die durch das Deutsche Patent- und Markenamt getroffenen Regelungen.

Nichtigkeitsverfahren

Hinsichtlich der Zahlung der Verfahrensgebühr im Rahmen des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens gelten folgende Eigenheiten:

Formulare

Zum Zwecke der Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren werden zwei Formulare benötigt. Diese werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts bereitgestellt (vgl. § 1 Abs. 2 PatKostZV n.F.).

Im Einzelnen sind dies:

  • Vordruck A 9530 – SEPA-Basis-Lastschriftmandat
  • Vordruck A 9532 – Angaben zum Verwendungszweck des Mandats

SEPA-Basis-Lastschriftmandat

a) Notwendige Grundlage für jeden Einzug über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist das „SEPA-Mandat“.

b) Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss die Zahlerin/der Zahler vor dem ersten Zahlungsvorgang der Zahlungsempfängerin/dem Zahlungsempfänger das SEPA-Mandat schriftlich erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mandat von der Zahlerin/dem Zahler eigenhändig separat unterschrieben wird.

Die Erteilung in elektronischer Form ist nicht möglich.

c) Für die Erteilung des SEPA-Mandats ist ausschließlich der Vordruck A 9530 – SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu verwenden. Der Vordruck ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.

d) Das SEPA-Basis-Lastschriftmandat muss im Vordruck zwingend die folgenden Angaben enthalten:

- Mandatsreferenznummer
Die Mandatsreferenznummer wird individuell und frei vergeben und im Vordruck automatisch benannt.

- Name/Bezeichnung und Adresse der Zahlungsempfängerin/des Zahlungsempfängers
Diese Angaben sind im Vordruck bereits angeführt.

- Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID)
Die Gläubiger-ID des Bundes ist im Vordruck schon angegeben.

- Name und Adresse der/des Zahlungspflichtigen bzw. der Zahlerin/des Zahlers (Mandatsgeberin/Mandatsgeber)

- Bankverbindung der Zahlerin/des Zahlers
Es sind die internationale Kontonummer (IBAN = International Bank Account Number) der Zahlerin/des Zahlers sowie Name und Kennung (BIC = Business Identifier Code) der kontoführenden Bank der Zahlerin/des Zahlers einzutragen.

- Art der Zahlung
Es wird unterschieden zwischen:

  • Einmallastschrift (Einmalige Zahlung)
    Das Mandat (= Einzelmandat) gilt nur für einen einzelnen, konkret bezeichneten Abrufauftrag.
  • Wiederkehrende Lastschrift (Mehrmalige Zahlungen)
    Das Mandat (= Mehrfachmandat) gilt für Dauerschuldverhältnisse und kann für mehrere Schutzrechte, Akten- und Kassenzeichen, Rechnungen und Zahlungsvorgänge verwendet werden.

Der Vorteil des Mehrfachmandats liegt darin, dass für jede weitere Zahlung kein neues Mandat erteilt werden muss.

- Unterschrift mit Orts- und Datumsangabe
Erforderlich ist die Unterschrift der Zahlerin/des Zahlers.

e) Das SEPA-Basis-Lastschriftmandat ist stets im Original ausschließlich beim Deutschen Patent- und Markenamt unter folgender Anschrift einzureichen:

Deutsches Patent- und Markenamt
Zahlungsverkehr
Zweibrückenstraße 12
80331 München

Wird das SEPA-Basis-Lastschriftmandat durch Telefax an das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 2 und 3 PatKostZV n. F.).

f) Beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits vorliegende Dauereinzugsermächtigungen können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat übergeleitet und weiterverwendet werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt.

g) Das SEPA-Mandat ist unbefristet gültig, sofern es innerhalb von 36 Monaten nach dem letzten Einzug weiterhin für Lastschrifteinzüge verwendet wird. Jede neuerliche Nutzung verlängert die Gültigkeitsdauer entsprechend. Das SEPA-Mandat verliert seine Gültigkeit, wenn 36 Monate lang kein Einzug auf der Grundlage des Mandats veranlasst worden ist.

Grundsätzlich kann ein SEPA-Mandat jederzeit von der Zahlerin/dem Zahler und von der Zahlungsempfängerin/dem Zahlungsempfänger einseitig ohne Kündigungsfrist widerrufen werden.

h) Nur Abbuchungen, die auf einem gültigen SEPA-Mandat beruhen, gelten als autorisiert. Liegt einer Abbuchung kein gültiges SEPA-Mandat zugrunde, handelt es sich um eine unautorisierte SEPA-Lastschrift.

Angaben zum Verwendungszweck des Mandats

a) Auf der Grundlage eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats lässt sich die Zahlung der fälligen Verfahrensgebühr für eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht im Sinne von § 2 PatKostG nur zuordnen, wenn zusätzlich zu dem SEPA-Mandat der konkrete Verwendungszweck angegeben wird. Erst durch die erfolgte Mitteilung des Verwendungszwecks kann die Zuordnung des SEPA-Basis-Lastschriftmandats zu der Klage hergestellt und durch die Bundeskasse der Gebühreneinzug vorgenommen werden.

b) Für die Angabe des Verwendungszwecks ist ausschließlich der Vordruck A 9532 – Angaben zum Verwendungszweck des Mandats zu verwenden. Der Vordruck ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.

c) Im Vordruck sind unbedingt zu benennen:

- Mandatsreferenznummer
Es ist darauf zu achten, dass diese Angabe mit der auf dem Vordruck A 9530 – SEPA-Basis-Lastschriftmandat übereinstimmt. Bei der Erteilung eines Mehrfachmandats empfiehlt es sich daher, die vergebene Mandatsreferenznummer zu notieren und diese sorgfältig aufzubewahren.

- Kontaktdaten der Mandatsgeberin/des Mandatsgebers

- Amtliches Aktenzeichen (Nummer oder Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts)

- Gebührennummer (nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG)

Falls die Gebührennummer nicht bekannt ist, empfiehlt es sich, den Zweck der Zahlung in dem Feld „Erläuterungen“ zu benennen.

- Gebührenbetrag (in Euro)

- Name der Schutzrechtsinhaberin/des Schutzrechtsinhabers

- Unterschrift mit Orts- und Datumsangabe

Erforderlich ist die Unterschrift der Zahlerin/des Zahlers.

d) Der Vordruck „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ ist ausschließlich beim Bundespatentgericht unter folgender Anschrift einzureichen:

Bundespatentgericht
Cincinnatistraße 64
81549 München

Alternativ kann der Vordruck nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auch als elektronisches Dokument eingereicht werden.

Hinweis:

Die Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 PatKostG).

Als Zahlungstag gilt bei Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 1 PatKostZV n. F.).

Liegt ein gültiges SEPA-Basis-Lastschriftmandat im Original dem Deutschen Patent-und Markenamt vor, gilt als Zahlungstag der Tag, an dem der Vordruck „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ beim Bundespatentgericht eingeht. Aus diesem Grund und um Verzögerungen bei der Zustellung der Klage zu vermeiden, wird gebeten, diesen Vordruck möglichst zusammen mit der Klage in Papierform, elektronischer Form oder per Fax an das Bundespatentgericht zu übermitteln. Im Anschluss wird der Vordruck durch die Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts an das Deutsche Patent- und Markenamt zum Zwecke der Einziehung der Gebühr weitergeleitet.

SEPA-Vorabinformation (Pre-Notification)

Unter der Vorabinformation ist jede Benachrichtigung der Zahlungsempfängerin/des Zahlungsempfängers an die Zahlerin/den Zahler über den beabsichtigten Lastschrifteinzug in Textform mit Angabe des fälligen Einzugsbetrages und des Fälligkeitsdatums zu verstehen. Die Zahlerin/Der Zahler soll auf diese Weise im Vorfeld der eigentlichen Abbuchung über dieses Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden.

Mit der Einreichung der Klage wird eine Verfahrensgebühr fällig (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 PatKostG), soweit nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird (§ 130 Abs. 2 PatG). Die Gebühr beträgt nach dem Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes im Allgemeinen das 4,5-fache des einfachen Satzes, der gemäß § 2 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 34 GKG auf der Grundlage eines vorläufig geschätzten oder gerichtlich festgesetzten Streitwerts zu berechnen ist.

In der Klageschrift sollte deshalb eine (realistische) Angabe zum Streitwert gemacht und es sollte möglichst zugleich die hiernach berechnete Gebühr entrichtet werden. Soweit die Gebühr nicht entrichtet wird oder das Gericht einen höheren Streitwert, als in der Klageschrift angegeben, festsetzt, fordert die Geschäftsstelle unter dieser Voraussetzung den Vorschuss in Höhe des vorgenannten Gebührensatzes ein. Im Übrigen erfolgt keine weitere Benachrichtigung durch das Bundespatentgericht über den beabsichtigten Lastschrifteinzug.

Liegen ein gültiges SEPA-Basis-Lastschriftmandat und die dazugehörigen Angaben zum Verwendungszweck des Mandats vor, wird der Lastschrifteinzug unmittelbar durch die Bundeskasse durchgeführt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das zu belastende Konto über eine ausreichende Deckungssumme verfügt.

Anzeige von Änderungen

Änderungen hinsichtlich des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens sind gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuzeigen.

Verfahren bei Begleichung der Schlusskostenrechnung

Bei der Begleichung der durch die Kostenrechnungsstelle des Bundespatentgerichts im Rahmen der Schlusskostenrechnung festgesetzten Gerichtskosten (= Gebühren und Auslagen) ist beim SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Folgendes zu beachten:

SEPA-Basis-Lastschriftmandat

a) Voraussetzung für die Durchführung des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens ist das Vorliegen eines gültigen „SEPA-Mandats“.

Die Erteilung des Mandats begründet einerseits die Ermächtigung der Zahlerin (Kontoinhaberin)/des Zahlers (Kontoinhabers) zur Durchführung von SEPA-konformen Lastschrifteinzügen und andererseits die Berechtigung der Zahlungsempfängerin/des Zahlungsempfängers zu einmaligen oder mehrmaligen Lastschrifteinzügen.

b) Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss die Zahlerin/der Zahler vor dem ersten Zahlungsvorgang der Zahlungsempfängerin/dem Zahlungsempfänger das SEPA-Mandat schriftlich erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mandat von der Zahlerin/dem Zahler eigenhändig separat unterschrieben wird.

Die Erteilung in elektronischer Form ist nicht möglich.

c) Das SEPA-Mandat ist unbefristet gültig, sofern es innerhalb von 36 Monaten nach dem letzten Einzug weiterhin für Lastschrifteinzüge verwendet wird. Jede neuerliche Nutzung verlängert die Gültigkeitsdauer entsprechend. Das SEPA-Mandat verliert seine Gültigkeit, wenn 36 Monate lang kein Einzug auf der Grundlage des Mandats veranlasst worden ist.

Grundsätzlich kann das SEPA-Mandat jederzeit von der Zahlerin/dem Zahler und von der Zahlungsempfängerin/dem Zahlungsempfänger einseitig ohne Kündigungsfrist widerrufen werden.

Formular

a) Für die Erteilung eines gültigen SEPA-Mandats ist ausschließlich der Vordruck SEPA-Lastschriftmandat (B2C) zu verwenden. Der Vordruck ist in deutscher Sprache verfügbar.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts bereitgestellten Vordrucke (vgl. Teilziffer 2.1)

  • Vordruck A 9530 – SEPA-Basis-Lastschriftmandat und
  • Vordruck A 9532 – Angaben zum Verwendungszweck

in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden können.

b) Der Vordruck „SEPA-Lastschriftmandat (B2C)“ ist nicht im Internet abrufbar. Er wird vielmehr nur auf Anfrage durch die Kostenrechnungsstelle des Bundespatentgerichts der Zahlerin/dem Zahler zur Verfügung gestellt und an die dem Gericht bekannte Adresse übersandt. Die Anfrage kann schriftlich oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse kosten@bpatg.bund.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. Die durch die Kostenrechnungsstelle erlassene Kostenanforderung enthält hierzu einen entsprechenden Hinweis.

c) Der angeforderte Vordruck enthält bereits die nachfolgend genannten Angaben:

- Mandatsreferenznummer
Die Mandatsreferenznummer setzt sich aus der Kurzbezeichnung „ZUEV“ für das Zahlungsüberwachungsverfahren, dem Kassenzeichen sowie dem Datum der Ausstellung des Mandats in der Form TTMMJJJJ zusammen.

- Name/Bezeichnung und Adresse der Zahlungsempfängerin
Hierbei handelt es sich um die zuständige Bundeskasse:
Bundeskasse Halle/Saale, Dienstsitz Weiden/Oberpfalz, Moosbürger Straße 20, 92637 Weiden/Oberpfalz

- Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID)
Gemeint ist die zentrale Gläubiger-Identifikationsnummer des Bundes.

- Name und Adresse der/des Zahlungspflichtigen

- Bewirtschafternummer

- Postanschrift der Zahlungsempfängerin
Die vorgedruckten, rechtlich vorgeschriebenen Angaben dürfen nicht gestrichen oder verändert werden, da sonst das Mandat seine Gültigkeit verliert!

Nur Abbuchungen, die auf einem gültigen SEPA-Mandat beruhen, gelten als autorisiert. Liegt einer Abbuchung kein gültiges SEPA-Mandat zugrunde, handelt es sich um eine unautorisierte SEPA-Lastschrift.

d) Die Angaben in dem Vordruck sind durch die Zahlerin/den Zahler wie folgt zu ergänzen:

- Name und Adresse der Zahlerin/des Zahlers
(falls die/der Zahlungspflichtige nicht identisch ist mit der Kontoinhaberin/dem Kontoinhaber)

- Bankverbindung der Zahlerin/des Zahlers
Es sind die internationale Kontonummer (IBAN = International Bank Account Number) der Zahlerin/des Zahlers sowie Name und Kennung (BIC = Business Identifier Code) der kontoführenden Bank der Zahlerin/des Zahlers einzutragen.

- Verwendbarkeit des Mandats
Einmalige Zahlung bzw. mehrmalige Zahlungen

- Unterschrift mit Orts- und Datumsangabe
Erforderlich ist die Unterschrift der Zahlerin/des Zahlers

e) Der vollständig und richtig ausgefüllte Vordruck ist stets im Original ausschließlich an die Bundeskasse Halle/Saale unter der nachfolgend genannten Anschrift zu übersenden:

Bundeskasse Halle/Saale
Dienstsitz Weiden/Oberpfalz
Postfach 1257
92602 Weiden/Oberpfalz

f) Das mit dem Vordruck schriftlich erteilte SEPA-Mandat wird bei der Bundeskasse Halle/Saale aufbewahrt.

SEPA-Vorabinformation (Pre-Notification)

Die durch die Kostenrechnungsstelle erstellte Kostenanforderung enthält unter anderem Angaben zu - den Kostenansätzen und angewendeten Vorschriften,

- dem bei Wertgebühren der Berechnung zugrunde gelegten Wert und
- den Einzelbeträgen sowie dem Gesamtbetrag der Kosten, die erhoben werden.

Eine darüber hinausgehende Benachrichtigung durch das Bundespatentgericht über den beabsichtigten Lastschrifteinzug erfolgt nicht.

Beim Vorliegen eines gültigen SEPA-Mandats wird der Lastschrifteinzug unmittelbar durch die Bundeskasse durchgeführt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das zu belastende Konto über eine ausreichende Deckungssumme verfügt.

Anzeige von Änderungen

Änderungen hinsichtlich des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens sind gegenüber der Bundeskasse Halle/Saale anzuzeigen.

Weitere Informationen

Im Einzelfall werden detaillierte Auskünfte zum SEPA-Basis-Lastschriftverfahren hinsichtlich des

- Nichtigkeitsverfahrens 
  unter der Telefonnummer 089 69937-207 und des

- Verfahrens bei Begleichung der Schlusskostenrechnung
  unter den Telefonnummern 089 69937-137

erteilt.

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